Verwaltungsfachangestellte/r
Fachrichtung: Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern
Das Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen (SPAV) ist zuständige Stelle für das Führen des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse gemäß § 34 Abs. 1 BBiG.
Hinweise:
- Nach Abschluss des Ausbildungsvertrags reicht der Ausbildungsbetrieb den Antrag auf Eintragung bei der zuständigen Stelle ein.
- Die Stelle prüft die Rechtmäßigkeit, nimmt die Eintragung vor und bestätigt die Eintragung gegenüber dem Ausbildungsbetrieb.
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Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind gemäß § 35 Abs. 1 BBiG in das Verzeichnis einzutragen, wenn
1. der Berufsausbildungsvertrag den Anforderungen aus § 11 Abs. 1 BBiG und der Ausbildungsordnung entspricht,
2. die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und
3. für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.
