Toolbar-Menü

Führen des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse

Die Landesakademie für öffentliche Verwaltung ist zuständige Stelle für das Führen des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse gemäß § 34 Abs. 1 BBiG für die Ausbildungsberufe

  • Verwaltungsfachangestellte/r (Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern) sowie
  • Fachangestellte/r für Bäderbetrieb

Nach Abschluss des Ausbildungsvertrags reicht der Ausbildungsbetrieb den Antrag auf Eintragung bei der zuständigen Stelle ein. Die Stelle prüft die Rechtmäßigkeit, nimmt die Eintragung vor und bestätigt die Eintragung gegenüber dem Ausbildungsbetrieb. Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind gemäß § 35 Abs. 1 BBiG in das Verzeichnis einzutragen, wenn

  • der Berufsausbildungsvertrag den Anforderungen aus § 11 Abs. 1 BBiG und der Ausbildungsordnung entspricht,
  • die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und
  • für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.

Folgende Unterlagen sind bei der Landesakademie für öffentliche Verwaltung vorzulegen: 

  • der vom Ausbildenden unterschriebene Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
  • der von allen Beteiligten unterschriebene Berufsausbildungsvertrag 
  • die sachliche und zeitliche Gliederung (Ausbildungsplan für die gesamte Ausbildungsdauer)
  • ggf. Nachweis der Erstuntersuchung gem. § 32 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz

Für das Führen des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse werden Gebühren nach der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales (GebOMIK) erhoben.


Eintragungsvoraussetzungen

Nach Abschluss des Ausbildungsvertrags reicht der Ausbildungsbetrieb den Antrag auf Eintragung bei der zuständigen Stelle ein. Die Stelle prüft die Rechtmäßigkeit, nimmt die Eintragung vor und bestätigt die Eintragung gegenüber dem Ausbildungsbetrieb. Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind gemäß § 35 Abs. 1 BBiG in das Verzeichnis einzutragen, wenn

  • der Berufsausbildungsvertrag den Anforderungen aus § 11 Abs. 1 BBiG und der Ausbildungsordnung entspricht,
  • die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und
  • für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.

Nach Abschluss des Ausbildungsvertrags reicht der Ausbildungsbetrieb den Antrag auf Eintragung bei der zuständigen Stelle ein. Die Stelle prüft die Rechtmäßigkeit, nimmt die Eintragung vor und bestätigt die Eintragung gegenüber dem Ausbildungsbetrieb. Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind gemäß § 35 Abs. 1 BBiG in das Verzeichnis einzutragen, wenn

  • der Berufsausbildungsvertrag den Anforderungen aus § 11 Abs. 1 BBiG und der Ausbildungsordnung entspricht,
  • die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und
  • für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.

einzureichende Unterlagen

Folgende Unterlagen sind bei der Landesakademie für öffentliche Verwaltung vorzulegen: 

  • der vom Ausbildenden unterschriebene Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
  • der von allen Beteiligten unterschriebene Berufsausbildungsvertrag 
  • die sachliche und zeitliche Gliederung (Ausbildungsplan für die gesamte Ausbildungsdauer)
  • ggf. Nachweis der Erstuntersuchung gem. § 32 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz

Folgende Unterlagen sind bei der Landesakademie für öffentliche Verwaltung vorzulegen: 

  • der vom Ausbildenden unterschriebene Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
  • der von allen Beteiligten unterschriebene Berufsausbildungsvertrag 
  • die sachliche und zeitliche Gliederung (Ausbildungsplan für die gesamte Ausbildungsdauer)
  • ggf. Nachweis der Erstuntersuchung gem. § 32 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz

Gebühren

Für das Führen des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse werden Gebühren nach der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales (GebOMIK) erhoben.

Für das Führen des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse werden Gebühren nach der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales (GebOMIK) erhoben.