Die Fachhochschule Potsdam ist die zuständige Stelle gemäß § 73 BBiG im Land Brandenburg für den Ausbildungsberuf „Fachangestellte/r für Medien und Informationen“.
Die Landesakademie für öffentliche Verwaltung ist in ihrer Funktion als Staatliches Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen für die Organisation und Durchführung der der Zwischen- und Abschlussprüfung verantwortlich.
Berufsbild und weitere Informationen
Die berufliche Ausbildung erfolgt in den Fachrichtungen Bibliothek, Archiv, Information und Dokumentation, Bildagentur und Medizinische Dokumentation.
Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
in der Fachrichtung Archiv:
- Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern,
- Erschließung,
- Technische Bearbeitung und Aufbewahrung,
- Informationsvermittlung und Benutzungsdienst
in der Fachrichtung Bibliothek:
- Erwerbung,
- Erschließung,
- Bearbeitung von Medien, Bestandspflege,
- Benutzungsdienst und Informationsvermittlung;
in der Fachrichtung Information und Dokumentation:
- Beschaffung,
- Erschließung,
- Verwaltung und Pflege von Datenspeichern,
- Informationsvermittlung und Informationsdienstleistungen,
- Marketing;
in der Fachrichtung Bildagentur:
- Beschaffung,
- Erschließung,
- Aufbewahrung und technische Bearbeitung,
- Bildvermittlung,
- Marketing;
in der Fachrichtung Medizinische Dokumentation
- Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen,
- Erschließung und Verschlüsselung,
- Verwaltung und Pflege von Datenbeständen,
- Statistik und Informationsdienstleistungen.
Weitere Informationen finden Sie unter
BERUFENET (Bundesagentur für Arbeit)
Die berufliche Ausbildung erfolgt in den Fachrichtungen Bibliothek, Archiv, Information und Dokumentation, Bildagentur und Medizinische Dokumentation.
Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
in der Fachrichtung Archiv:
- Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern,
- Erschließung,
- Technische Bearbeitung und Aufbewahrung,
- Informationsvermittlung und Benutzungsdienst
in der Fachrichtung Bibliothek:
- Erwerbung,
- Erschließung,
- Bearbeitung von Medien, Bestandspflege,
- Benutzungsdienst und Informationsvermittlung;
in der Fachrichtung Information und Dokumentation:
- Beschaffung,
- Erschließung,
- Verwaltung und Pflege von Datenspeichern,
- Informationsvermittlung und Informationsdienstleistungen,
- Marketing;
in der Fachrichtung Bildagentur:
- Beschaffung,
- Erschließung,
- Aufbewahrung und technische Bearbeitung,
- Bildvermittlung,
- Marketing;
in der Fachrichtung Medizinische Dokumentation
- Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen,
- Erschließung und Verschlüsselung,
- Verwaltung und Pflege von Datenbeständen,
- Statistik und Informationsdienstleistungen.
Weitere Informationen finden Sie unter
BERUFENET (Bundesagentur für Arbeit)
Ausbildungsstätten im Land Brandenburg
in Arbeit
in Arbeit
praktische und theoretische Ausbildung
Die dreijährige Ausbildung erfolgt dual sowohl im Ausbildungsbetrieb als auch in der Berufsschule.
Grundlage für die Ausbildung ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste.
Die theoretische Ausbildung findet in der Louise-Schroeder-Schule in Berlin statt.
Die dreijährige Ausbildung erfolgt dual sowohl im Ausbildungsbetrieb als auch in der Berufsschule.
Grundlage für die Ausbildung ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste.
Die theoretische Ausbildung findet in der Louise-Schroeder-Schule in Berlin statt.
Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung ist schriftlich, anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle, in höchstens 180 Minuten in den folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
- Beschaffung, formale Erfassung,
- Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
Informationen zu den Prüfungsterminen finden sie hier.
Die Zwischenprüfung ist schriftlich, anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle, in höchstens 180 Minuten in den folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
- Beschaffung, formale Erfassung,
- Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
Informationen zu den Prüfungsterminen finden sie hier.
Abschlussprüfung
Zur Abschlussprüfung ist gemäß § 43 Berufsbildungsgesetz zuzulassen,
- wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 über den Ausbildenden oder die Ausbildende schriftlich oder elektronisch vorgelegt hat und
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.
Die Abschlussprüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen
- Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen (120 Minuten),
- Bereitstellen und Vermitteln von Medien und Informationen (120 Minuten) sowie
- Wirtschafts- und Sozialkunde (90 Minuten)
und mündlich im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.
Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Dienstleistungs- und Medienangebot bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.
Informationen zu den Prüfungsterminen finden sie hier.
Zur Abschlussprüfung ist gemäß § 43 Berufsbildungsgesetz zuzulassen,
- wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 über den Ausbildenden oder die Ausbildende schriftlich oder elektronisch vorgelegt hat und
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.
Die Abschlussprüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen
- Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen (120 Minuten),
- Bereitstellen und Vermitteln von Medien und Informationen (120 Minuten) sowie
- Wirtschafts- und Sozialkunde (90 Minuten)
und mündlich im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.
Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Dienstleistungs- und Medienangebot bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.
Informationen zu den Prüfungsterminen finden sie hier.
Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 1 BBiG
Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
Anträge sind gemäß Nr. 2.1 der Richtlinie des Ministeriums des Innern zur Abkürzung der Ausbildungszeit und vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung
vom 14. Mai 2009 spätestens sechs Monate vor dem geplanten Termin der vorzeitigen Abschlussprüfung schriftlich beim Staatlichen Prüfungsamt einzureichen.
Eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung kann gemäß Nr. 2.2 erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. schriftliche Anhörung der Ausbildenden, dass die Auszubildende oder der Auszubildende im Verlauf der bisherigen Ausbildung einen Notendurchschnitt von 2,4 oder besser haben und der Auszubildenden beziehungsweise dem Auszubildenden bis zum Termin der vorzeitigen Abschlussprüfung alle Kenntnisse und Fertigkeiten abschließend vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig sind,
b. schriftliche Anhörung der Berufsschule (zum Beispiel durch Vorlage des letzten Zeugnisses für den der regulären Abschlussprüfung vorausgegangenen Termin) mit dem Ergebnis, dass die Leistungen in den für die Kenntnisprüfung der Abschlussprüfung relevanten Fächern im Durchschnitt ein Notenergebnis von mindestens 2,4 aufweisen,
c. das Ergebnis der Zwischenprüfung im Zensurendurchschnitt 2,4 oder besser ist, wobei keine Einzelleistung schlechter als “befriedigend“ sein darf, und
d. bei minderjährigen Auszubildenden das schriftliche Einverständnis des gesetzlichen Vertreters vorliegt.
Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
Anträge sind gemäß Nr. 2.1 der Richtlinie des Ministeriums des Innern zur Abkürzung der Ausbildungszeit und vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung
vom 14. Mai 2009 spätestens sechs Monate vor dem geplanten Termin der vorzeitigen Abschlussprüfung schriftlich beim Staatlichen Prüfungsamt einzureichen.
Eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung kann gemäß Nr. 2.2 erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. schriftliche Anhörung der Ausbildenden, dass die Auszubildende oder der Auszubildende im Verlauf der bisherigen Ausbildung einen Notendurchschnitt von 2,4 oder besser haben und der Auszubildenden beziehungsweise dem Auszubildenden bis zum Termin der vorzeitigen Abschlussprüfung alle Kenntnisse und Fertigkeiten abschließend vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig sind,
b. schriftliche Anhörung der Berufsschule (zum Beispiel durch Vorlage des letzten Zeugnisses für den der regulären Abschlussprüfung vorausgegangenen Termin) mit dem Ergebnis, dass die Leistungen in den für die Kenntnisprüfung der Abschlussprüfung relevanten Fächern im Durchschnitt ein Notenergebnis von mindestens 2,4 aufweisen,
c. das Ergebnis der Zwischenprüfung im Zensurendurchschnitt 2,4 oder besser ist, wobei keine Einzelleistung schlechter als “befriedigend“ sein darf, und
d. bei minderjährigen Auszubildenden das schriftliche Einverständnis des gesetzlichen Vertreters vorliegt.
Zulassung zur Abschlussprüfung für externe Teilnehmende
Gemäß § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.
Mit dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:
- Tabellarische Aufstellung zum beruflichen Werdegang
- Zeugnis des höchsten Schulabschlusses
- Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse/Arbeitsbescheinigungen (ausländische Zeugnisse müssen mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden)
- Nachweise über Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen (Lehrgänge, Kurse, etc.)
- Weitere Nachweise, aus denen sich Ihre bisherigen beruflichen Tätigkeiten ableiten lassen
Gemäß § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.
Mit dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:
- Tabellarische Aufstellung zum beruflichen Werdegang
- Zeugnis des höchsten Schulabschlusses
- Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse/Arbeitsbescheinigungen (ausländische Zeugnisse müssen mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden)
- Nachweise über Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen (Lehrgänge, Kurse, etc.)
- Weitere Nachweise, aus denen sich Ihre bisherigen beruflichen Tätigkeiten ableiten lassen
